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BGH, 24.06.1958 - I ZR 190/56 |
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- BGH, 07.01.1955 - I ZR 67/52
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Auszug aus BGH, 24.06.1958 - I ZR 190/56
Weder aus den Merkmalen der - echten - Unteransprüche 7 und 11 noch aus den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 2 und 5 kann im Wege der Auslegung eine Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung des Hauptanspruchs begründet werden (BGH GRUR 1955, 244, 245 1. Sp. - Fallmaschenraffer; RG GRUR 1944, 72, 74).Sie dürfen deshalb keinesfalls zu einer Beschränkung des Schutzbereichs des den Gegenstand des Hauptanspruchs bildenden Erfindungsgedankens herangezogen werden (BGH GRUR 1955, 244, 245).
- BGH, 15.04.1955 - I ZR 33/54
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Auszug aus BGH, 24.06.1958 - I ZR 190/56
Die Klägerin hatte bereits im Dezember 1954 vor dem Deutschen Patentamt zunächst beantragt, den Anspruch 10 durch Streichung der Worte "entweder" und "oder eine geschlossene Wandung bilden" teilweise für nichtig zu erklären, Nachdem durch den bereits erwähnten, gemäß § 36 a PatG erlassenen Beschluß vom 12. September 1955 der Anspruch 10 in seiner Fassung geändert worden war und die Klägerin weiter durch Bescheid vom 17. November 1955 (Ni I 153/54 Bl. 83) die Mitteilung erhalten hatte, daß die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1955 (GRUR 1955, 476 - BlPMZ 1955, 330 = MittDPatAnw 1955, 105 - Spülbecken) keinen Erfolg haben werde, hat die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 7. Januar 1956 auch eine Teilvernichtung des Hauptanspruchs begehrt und beantragt, dem Antrag 1 folgenden Zusatz zu geben:.